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   FG Niedersachsen, 03.07.2001 - 6 K 10171/00   

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https://dejure.org/2001,11424
FG Niedersachsen, 03.07.2001 - 6 K 10171/00 (https://dejure.org/2001,11424)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.07.2001 - 6 K 10171/00 (https://dejure.org/2001,11424)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Juli 2001 - 6 K 10171/00 (https://dejure.org/2001,11424)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen potentiellen Interessengefährdung durch Vermögensverfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Widerruf; Steuerberater-Bestellung; Vermögensverfall; Interessengefährdung - Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen potentiellen Interessengefährdung durch Vermögensverfall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen potentiellen Interessengefährdung durch Vermögensverfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen potentiellen Interessengefährdung durch Vermögensverfall

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2001 - 6 K 10171/00
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBG aber nicht nur auf selbständige Steuerberater, sondern auch auf angestellte Steuerberater anzuwenden; denn dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts zu entnehmen, was eine andere Auffassung stützen könnte (BFH-Beschl. v. 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Die Tatsache, dass der Kläger als Angestellter bei einem vereidigten Buchprüfer tätig ist, steht der Interessengefährdung allein nicht entgegen (BFH-Beschl. v. 8. Februar 2000 a.a.O.).

    Auch muss er darlegen, dass er als in Vermögensverfall geratener Steuerberater mit eigenen Steuerschulden die Interessen seiner Auftraggeber nicht dadurch gefährdet, dass er den Finanzbehörden gegenüber nicht mehr mit der notwendigen Unabhängigkeit auftreten kann (vgl. BFH-Beschl. v. 8. Februar 2000 a.a.O.).

  • BFH, 04.04.1995 - VII R 74/94

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Widerlegung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2001 - 6 K 10171/00
    Er muss im Einzelnen genau und überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet sind (BFH-Urteil v. 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1919).

    Die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen reicht nicht aus (BFH-Urteil v. 4. April 1995 a.a.O.).

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2001 - 6 K 10171/00
    Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige Wiederbestellung besteht (BFH-Urteil v. 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).
  • BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2001 - 6 K 10171/00
    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil v. 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624).
  • BFH, 11.11.1994 - VII B 129/94

    Bestehen einer gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2001 - 6 K 10171/00
    Angesichts der eigenen häufigen verspäteten bzw. unterlassenen Abgabe von Steuererklärungen bedarf es auch einer Erläuterung, dass er die Abgabetermine für die Steuererklärungen der Mandanten, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt, einhält, so dass diesen kein finanzieller oder anderer Schaden entsteht (vgl. BFH-Beschl. v. 11. November 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441).
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